Drazen Matuzovic
Obergrünbach 3
4673 Gaspoltshofen
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Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen
GISA-Zahl: 32980844
AGBs
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für Tonstudiobetriebe
1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des
Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für
Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes
Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der
derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht
den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die
firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung
des Vertrages ein.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung
gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen
sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden
berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag
vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten,
wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund
nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm
veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,
LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des
Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei
der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität.
Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem
Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers
die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen
sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder
Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit
der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger
dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein
berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation
als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren
4 HAFTUNG
4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung
des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum
Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind
von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne
Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der
Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme
der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens
zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen
geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener
Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder
Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz
geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen
für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung,
Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt.
Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw.
Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge
der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen
sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und
klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu
sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag
für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich
festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen
Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne
der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme
des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte
durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten
Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des
Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung
des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von
Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die
beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am
Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart.
Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.